Weiters sind Bienenhalter nach § 5 Abs 2 K-BiWG verpflichtet, dem Bürgermeister jährlich bis längstens 15. April den Standort, die Anzahl und, sofern andere Bienenvölker als jene der Rasse „Carnica“ (Apis mellifera carnica) gehalten werden, die Rasse der Bienenvölker bekannt zu geben. Diese Meldung muss zusätzlich zur Meldung im VIS erbracht werden.