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Bienenwesen - Meldepflichten

BEITRAG VOM 11.03.2026

Nach § 5 Abs 1 Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 63/2007 idgF (K-BiWG) sind die Neuaufstellung und die Auflassung eines Heimbienenstandes vom Bienenhalter unverzüglich dem Bürgermeister zu melden.

 

Weiters sind Bienenhalter nach § 5 Abs 2 K-BiWG verpflichtet, dem Bürgermeister jährlich bis längstens 15. April den Standort, die Anzahl und, sofern andere Bienenvölker als jene der Rasse „Carnica“ (Apis mellifera carnica) gehalten werden, die Rasse der Bienenvölker bekannt zu geben. Diese Meldung muss zusätzlich zur Meldung im VIS erbracht werden.

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